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Räum- & Streupflicht in Niedersachsen: Der praktische Ratgeber

Wer im Winter den Gehweg nicht räumt, riskiert Haftung und Ärger. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wer in Niedersachsen räum- und streupflichtig ist, welche Zeiten und welcher Umfang gelten – und wie Sie die Pflicht sicher organisieren.

Räum- & Streupflicht in Niedersachsen: Der praktische Ratgeber

Sobald die ersten Nächte unter den Gefrierpunkt rutschen, wird aus einem harmlosen Gehweg schnell eine Rutschbahn. Gerade in der Region Goslar und im Harz mit langen Wintern und schwankenden Temperaturen ist die Räum- und Streupflicht kein Randthema, sondern handfeste Verantwortung. Wer hier nachlässig ist, haftet im Zweifel für Stürze und Verletzungen von Passanten. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick darüber, wer wann und in welchem Umfang räumen muss – und wie Sie das Ganze entspannt organisieren. Eine kurze Einordnung vorweg: Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wer ist räum- und streupflichtig?

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen bei den Kommunen. In Niedersachsen übertragen die Städte und Gemeinden diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch durch ihre Straßenreinigungssatzungen weitgehend auf die Anlieger – also auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Damit ist in der Praxis fast immer der Grundstückseigentümer in der Pflicht, den an sein Grundstück grenzenden Gehweg von Schnee und Eis zu befreien.

Wichtig ist: Die konkreten Regeln stehen nicht in einem einheitlichen Landesgesetz, sondern in der jeweiligen kommunalen Satzung. Diese unterscheidet sich von Ort zu Ort. Was in Goslar gilt, kann in Bad Harzburg, Seesen oder Clausthal-Zellerfeld im Detail anders geregelt sein. Ein Blick in die örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung lohnt sich deshalb in jedem Fall.

Übertragung auf Mieter

Eigentümer können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Das geschieht aber nicht automatisch durch eine beiläufige Erwähnung in der Hausordnung. Damit die Pflicht wirksam beim Mieter liegt, muss sie klar und eindeutig im Mietvertrag oder in einer ausdrücklich einbezogenen Vereinbarung geregelt sein. Erst dann ist der Mieter verantwortlich, im Winter zu schippen und zu streuen.

Doch selbst wenn die Pflicht übertragen wurde, ist der Eigentümer nicht völlig aus der Verantwortung. Ihn trifft eine Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig überprüfen, ob der Mieter seiner Aufgabe tatsächlich nachkommt. Kümmert sich der Mieter erkennbar nicht, kann der Eigentümer wieder mit in die Haftung geraten.

Merksatz: Ohne klare Regelung im Mietvertrag bleibt die Räumpflicht beim Eigentümer. Und selbst eine wirksame Übertragung entbindet ihn nicht von der Pflicht, gelegentlich nach dem Rechten zu sehen.

Welche Zeiten gelten?

Die genauen Räumzeiten legt – wie der Umfang – die kommunale Satzung fest. In Niedersachsen orientieren sich die meisten Gemeinden an einem ähnlichen Rahmen. Üblich ist eine Räum- und Streupflicht an Werktagen etwa von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist später, häufig erst gegen 8 oder 9 Uhr, weil weniger Menschen früh unterwegs sind.

Diese Zeitfenster bedeuten nicht, dass Sie nur einmal am Tag tätig werden müssen. Wenn es tagsüber durchgehend schneit oder immer wieder Eis bildet, müssen Sie innerhalb der Pflichtzeiten so oft räumen und streuen, wie es zumutbar und notwendig ist. Sammelt sich nach dem ersten Räumen erneut Schnee an, ist also gegebenenfalls nachzuarbeiten.

  • Werktags: in der Regel ab etwa 7 Uhr bis rund 20 Uhr.
  • Sonn- und Feiertags: meist mit späterem Beginn, oft ab 8 oder 9 Uhr.
  • Während anhaltenden Schneefalls: wiederholtes Räumen, sobald es wieder zumutbar erfolgreich ist.
  • Nach 20 Uhr: meist keine Pflicht mehr – verkehrssicher hinterlassen schadet trotzdem nicht.

Was ist zumutbarer Umfang?

Niemand muss bei Dauerschneefall im Minutentakt zur Schneeschaufel greifen oder eine völlig eisfreie Fläche garantieren. Der Maßstab ist das Zumutbare. Räumen müssen Sie in der Regel einen Streifen, der breit genug ist, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können – häufig wird eine Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern als ausreichend angesehen. Es geht also nicht um den gesamten Gehweg in voller Breite, sondern um einen sicher begehbaren Korridor.

Zu räumen sind typischerweise die Gehwege entlang des Grundstücks sowie der Zugang zum Haus, etwa der Weg von der Straße zur Haustür und zu den Mülltonnen. Bei extremem Wetter – etwa anhaltendem Eisregen, der jede Streumaßnahme sofort zunichtemacht – wird der Maßstab des Zumutbaren milder beurteilt. Dennoch befreit selbst schlechtes Wetter nicht grundsätzlich von der Pflicht, sich nach Kräften zu kümmern.

Streumittel: Was ist erlaubt?

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Viele Kommunen schreiben vor, womit gestreut werden darf. In zahlreichen niedersächsischen Gemeinden ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen ganz oder weitgehend verboten. Der Grund ist der Umweltschutz – Salz schädigt Böden, Pflanzen und Bäume, belastet das Grundwasser und greift Pfoten von Tieren an.

Stattdessen sind in der Regel abstumpfende Streumittel vorgeschrieben oder empfohlen. Dazu zählen:

  • Sand – günstig und praktisch überall erhältlich.
  • Splitt oder Granulat – sorgt für guten Halt unter den Schuhen.
  • Lavagranulat oder ähnliche mineralische Mittel.

Abstumpfende Mittel sollten nach dem Winter zusammengekehrt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Ob und unter welchen Ausnahmen Salz erlaubt ist – etwa bei gefährlichem Blitzeis an Treppen –, regelt erneut die örtliche Satzung. Auch hier gilt: nachsehen, was vor Ort konkret vorgeschrieben ist.

Tipp: Legen Sie sich rechtzeitig im Herbst einen Vorrat an Sand oder Splitt an. Ist der erste Frost da, sind Streumittel in den Baumärkten der Region oft schnell vergriffen.

Haftung bei Glätteunfällen

Stürzt ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg und verletzt sich, kann der Verantwortliche für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. In Betracht kommen unter anderem Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungskosten oder Verdienstausfall. Wer seine Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt, trägt das Risiko – sei es als Eigentümer, als Mieter mit übertragener Pflicht oder als beauftragter Dienstleister.

Allerdings tragen auch Fußgänger eine Eigenverantwortung. Bei offensichtlicher Glätte muss man sich der Lage anpassen, also langsam und vorsichtig gehen sowie geeignetes Schuhwerk tragen. Im Streitfall kann das zu einem Mitverschulden führen, das die Haftung mindert. Trotzdem ersetzt das die Pflicht zum Räumen nicht – darauf sollte sich niemand verlassen.

Für Eigentümer ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sinnvoll, die solche Schäden abdeckt. Wer die Räumung an einen gewerblichen Dienstleister übergibt, sollte zudem darauf achten, dass dieser ausreichend versichert ist.

Räumpflicht an einen Dienstleister übertragen

Die Räum- und Streupflicht lässt sich nicht nur auf Mieter, sondern auch auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen. Für Berufstätige, Pendler, ältere Menschen oder Eigentümer mehrerer Objekte ist das oft die praktischste Lösung – besonders in einer Region wie dem Harz, in der nächtlicher Schneefall keine Seltenheit ist und morgens früh geräumt sein muss.

Ein professioneller Dienstleister übernimmt das frühmorgendliche Räumen verlässlich und dokumentiert die durchgeführten Einsätze, was im Schadensfall hilfreich sein kann. Beachten sollten Sie dabei:

  • Die Beauftragung sollte schriftlich festgehalten werden, mit klar definiertem Umfang und Zeitrahmen.
  • Auch nach der Übertragung bleibt eine gewisse Kontrollpflicht bestehen – Sie sollten sich gelegentlich vergewissern, dass alles zuverlässig läuft.
  • Achten Sie auf zugelassene, satzungskonforme Streumittel und auf eine Haftpflichtabsicherung des Anbieters.

Genau hier setzt der Winterdienst von Green & Clean an. Für Goslar und den Umkreis von rund 30 Kilometern – darunter Bad Harzburg, Vienenburg, Langelsheim, Seesen, Clausthal-Zellerfeld, Liebenburg und Oker – übernehmen wir das Räumen und Streuen Ihrer Flächen zuverlässig. Damit Sie wissen, was für Ihr Grundstück nötig und sinnvoll ist, bieten wir eine kostenlose, unverbindliche Erstbesichtigung an. Dabei schauen wir uns die Gegebenheiten vor Ort an und besprechen den passenden Umfang.

Kurz zusammengefasst

Die Räum- und Streupflicht trifft in Niedersachsen über die kommunalen Satzungen meist die Grundstückseigentümer, lässt sich aber wirksam auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen. Üblich ist ein Zeitfenster werktags von etwa 7 bis 20 Uhr, sonntags später. Geräumt werden muss ein zumutbarer, sicher begehbarer Streifen; gestreut wird in vielen Gemeinden mit abstumpfenden Mitteln statt mit Salz. Wer die Pflicht verletzt, haftet im Schadensfall. Werfen Sie für die verbindlichen Details immer einen Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde – und holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat.

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter den Gehweg räumen?

Nur dann, wenn die Räum- und Streupflicht ausdrücklich und klar in Ihrem Mietvertrag oder einer einbezogenen Vereinbarung auf Sie übertragen wurde. Eine bloße Erwähnung in der Hausordnung reicht in der Regel nicht. Ohne eine solche eindeutige Regelung bleibt die Pflicht beim Eigentümer.

Welche Räumzeiten gelten in Niedersachsen?

Die genauen Zeiten legt die jeweilige kommunale Satzung fest. Üblich ist eine Pflicht an Werktagen von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn, oft ab 8 oder 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss innerhalb dieser Zeiten mehrfach geräumt werden.

Darf ich mit Streusalz streuen?

In vielen niedersächsischen Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen aus Umweltschutzgründen ganz oder weitgehend verboten. Vorgeschrieben oder empfohlen sind dann abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Was bei Ihnen genau gilt, steht in der örtlichen Satzung.

Wer haftet, wenn jemand bei Glätte stürzt?

Haftbar ist grundsätzlich, wer für die Räumung verantwortlich ist und seine Pflicht schuldhaft verletzt hat – also Eigentümer, Mieter mit übertragener Pflicht oder ein beauftragter Dienstleister. Fußgänger tragen jedoch eine Eigenverantwortung, was die Haftung im Einzelfall mindern kann. Dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.

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